Wer den Satzungssitz seiner GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) verlegen möchte, muss folgende Schritte durchlaufen:
1. Gesellschafterbeschluss fassen
Da die Sitzverlegung eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet, ist ein satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. In der Regel ist dafür eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 1, 2 GmbHG). Formelle Vorgaben wie Ladungsfrist und Tagesordnung müssen dabei eingehalten werden.
2. Notarielle Beurkundung
Der Beschluss zur Satzungsänderung muss notariell beurkundet werden. Der Notar bereitet auch die entsprechenden Unterlagen für die Anmeldung beim Handelsregister vor.
3. Anmeldung beim Handelsregister
Die Änderung wird zunächst beim bisher zuständigen Registergericht angemeldet. Wichtig: Die Sitzverlegung wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister rechtlich wirksam – nicht bereits mit dem Gesellschafterbeschluss.
4. Wechsel des Registergerichts
Zieht das Unternehmen in einen anderen Registergerichtsbezirk um, wird das Registerblatt vom bisherigen an das neue Registergericht abgegeben. Damit ändert sich auch die Handelsregisternummer, was auf allen Geschäftsunterlagen berücksichtigt werden muss.
5. Gewerbe ummelden
Seit dem 1. November 2025 gilt: Das Gewerbe wird grundsätzlich am neuen Standort angemeldet, die neue Behörde informiert automatisch die bisherige Gemeinde über die Abmeldung. Die Kosten für die Ummeldung liegen üblicherweise zwischen 15 und 60 Euro.
6. Geschäftsunterlagen aktualisieren
Neue Anschrift, gegebenenfalls neues Registergericht und neue Handelsregisternummer müssen auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, der Website und weiteren offiziellen Dokumenten angepasst werden.